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Waffengesetz 2008

 

Informationen für die Kunden der Ninjutsu-Akademie Heilbronn

und den Webshop Knifetom.net

Da es im Zusammenhang mit dem neuen Waffengesetz hinsichtlich Messern einiges an Verwirrung gab, hier eine Ausführung, die auf Anfrage vom BMI (Bundesministerium des Inneren) ausgegeben wird:

Das Führen von Einhandmessern ist ab dem 1. April 2008 (Datum des Inkrafttretens der Änderungen des WaffG) grundsätzlich verboten, unabhängig von der Klingenlänge. Es bleibt aber erlaubt, wenn ein berechtigter Grund für das Führen in der Öffentlichkeit vorliegt. Ein solcher kann im Einzelfall insbesondere dann vorliegen, wenn derartige Messer bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem sonstigen allgemein anerkannten Zweck benötigt werden. Rechtstreue Bürger werden also nach dem neuen Recht bei der Ausübung ihres Berufes oder ihrer anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht eingeschränkt.

Übrigens: Nach den Zuständigkeitsregelungen des Grundgesetzes obliegt unter anderem die Anwendung des Waffenrechts den Bundesländern. Zuständige Behörden für das von Ihnen geschilderte Problem sind somit die für Ihren Wohnort nach Landesrecht zuständigen Waffenbehörden (Polizeidienststelle, Ordnungsamt etc.). Diese Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Recht und Gesetz sowie gegebenenfalls an die Weisungen der ihnen übergeordneten obersten Landesbehörden (Ministerien) gebunden. Sollten Sie also weitere konkrete Auslegungsfragen zum Waffenrecht haben, wenden Sie sich am besten direkt an Ihre zuständige Waffenbehörde.
 

 

Offizielle Stellungnahme zur Änderung des Messergesetzgebung der Firma Böker

Am Mittwoch, den 20.02.2008, hat sich die Firma Böker als Vertreter der Solinger Messerindustrie zusammen mit Vertretern des Industrieverbands IVSH, des Schneidwarenfachhandels und der Fachpresse in einem persönlichen Gespräch mit dem Initiator Dr. Körting, Innensenator von Berlin, über den anstehenden Gesetzentwurf und die Folgen für den Messermarkt ausgetauscht.

In diesem Gespräch wurde von Dr. Körting eindeutig betont, dass die Motivation zur Gesetzesänderung nur in der Bekämpfung der hohen Jugendkriminalität in den deutschen Großstädten zu suchen ist. Die Politik möchte den vor Ort eingesetzten Polizisten verbesserte Möglichkeiten einräumen, Messer zu beschlagnahmen, die potentielle Gewalttäter mit sich führen.

Ausdrücklich wurde von Dr. Körting darauf hingewiesen, dass rechtschaffene und gesetzestreue Bürger, die ein Messer aus (Zitat) "legal reasons" mit sich führen, auch weiterhin nicht in den Focus der Polizei rücken werden.

Die Politik ist sich darüber im Klaren, dass die anstehende Gesetzesänderung eine große Verunsicherung im Messermarkt verursachen wird. Es ist nun die Aufgabe von Herstellern, Importeuren, Verbänden, Handel und Fachpresse gemeinsame Aufklärungsarbeit zu leisten und den eigentlichen Sinn und Zweck des Gesetzes zu kommunizieren.

Folgende Gesetzesänderung wurde am 22.02.2008 vom Deutschen Bundestag zum Thema Messer beschlossen (Auszug aus dem Gesetzentwurf):

Gesetzestext:

"Es ist verboten

· Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen

 

Dies gilt nicht

· für den Transport in einem verschlosssenen Behältnis

· sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."

 

Was bedeutet der Entwurf in der Praxis?

Der Erwerb und der Besitz der betroffenen Messer bleiben vollkommen legal. Die Messer werden bewusst nicht als Waffe eingestuft, "da sie auch nützliche Gebrauchsgegenstände sind" (Begründung im Gesetzestext) und oft auch begehrte Lifestyle-Accessoires und Sammlerobjekte darstellen. Sie unterliegen weiterhin nicht dem Altersgebot ("ab 18 Jahre").

Es handelt sich bei dem Gesetzentwurf eben nicht um ein generelles Führungsverbot - mit ähnlicher Wirkung wie bei einem Totalverbot.

Das in dem Text erwähnte "Führen" von Messern meint konkret ein "zugriffsbereites Tragen" am Körper. Bei Aufbewahrung in einem Behältnis, wie einer Tasche oder auch in einem PKW-Handschuhfach, greift die Neuregelung nicht.

Die Gesetzesänderung greift aber auch überall dort nicht, wo Messer aus "legalen Gründen" eingesetzt oder eben auch nur geführt werden. Es geht hier um den so genannten sozial-adäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch bei Ausübung des Hobbies oder in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern, Jägern, Motorradfahrern, Mountainbikern, Messersammlern etc. der Fall ist.

Selbst der normale, private Einsatz und das damit verbundene mit sich Führen bei einem Picknick oder auch zur Vesper in einem Biergarten wird auch in Zukunft ohne Einschränkung möglich sein.

Den Initiatoren der Gesetzesänderung geht es nach eigenen Worten einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten und auch zur Beschlagnahmung zu haben.

Selbst in diesem Fall wird es bei einer reinen Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Straftatbestand gegeben sein.

Zusammengefaßt: Die neue Gesetzesregelung ist nicht mit einem Verbot der hier behandelten Messer verbunden und selbst das Führen wird im Grunde genommen erlaubt bleiben. Nämlich dann, wenn es aus beruflichen, sportlichen oder anderen, legalen Gründen, wie in der Freizeit, geschieht. Genau dies ist in der Regel der Fall.

Heinr. Böker Baumwerk GmbH, Solingen
Carsten Felix-Dalichow
Geschäftsführer

 

[Waffengesetz 2008]